§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Vereinsfarben
(1)
Der Verein führt den Namen „Hamich Runners“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Hamich Runners e.V.“.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Langerwehe-Hamich.
(3)
Die Vereinsfarben sind rot-schwarz.
§ 2
Vereinszweck
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Laufsports.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Diese müssen sich durch schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(3)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt werden. Sie kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(4)
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der/die Antragsteller/in innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.
(3)
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde.
(4)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen.Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
(1)
Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Eine Aufnahmegebühr wird mit Aufnahme des Mitglieds, der jährliche Mitgliedsbeitrag und etwaige Umlagen erstmals mit Aufnahme des Mitgliedes und danach regelmäßig mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
(2)
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3)
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Kassierer/in,
d) dem/der Schriftführer/in.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.
(3)
Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von drei Jahren überschritten wird.
(4)
Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt aus wichtigem Grund jederzeit niederlegen. Sie haben dies dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich anzuzeigen.
(5)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds, dessen Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(6)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.
§ 9
Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstands
(1)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
3. Erstattung eines Jahresberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung,
4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
6. Erstellung einer Jahresabrechnung bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(2)
Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand mit einer Einberufungsfrist von zehn Tagen einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn es von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.Die Einberufung kann bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder oder aus dringenden Gründen mündlich erfolgen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden.
(3)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(4)
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, abzuhalten.Die Einladung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n unter Angabe der durch den Vorstand festgesetzten Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3)
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(4)
Jedem Mitglied, das mindestens sechszehn Jahre alt ist, steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5)
Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Diese Regelung gilt nicht für Satzungsänderungen.
(6)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn nicht mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sein.
(7)
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Entscheidungen über Satzungsänderungen sind mit Zwei-Drittel-Mehrheit, Entscheidungen über die Auflösung des Vereins mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(8)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 11
Zuständigkeit und Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung hat über die Belange des Vereins zu beschließen. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und etwaiger Aufnahmegebühren und Umlagen,
5. Wahl des Vorstandes,
6. Wahl der Kassenprüfer,
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
8. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
(2)
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12
Kassenprüfung
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt einzeln auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.Die Kassenprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstandes und arbeiten als gemeinsames Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder.
(2)
Die Kassenprüfer prüfen die vom Vorstand erstellte Jahresabrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.
(2)
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie hat insbesondere zu erfolgen bei Wegfall seines bisherigen Zwecks.
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den Verein
Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Aachen e.V.
mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des (Behinderten-)Sports verwendet werden darf.
§ 14
Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern beschränkt sich auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für lediglich leicht oder einfach fahrlässiges Verhalten wird ausgeschlossen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
Langerwehe, 5. Mai 2005